Tafelwasser mit Zusatz von Sauerstoff. Zu Nr. 2002-006-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung nach § 47 a des Lebensmittel-und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Tafelwasser mit Zusatz von Sauerstoff

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), der durch Artikel 42 Nr. 4 der Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bekannt gegeben:

Tafelwasser, dem Sauerstoff in einer Menge bis zu 150 mg je Liter zugesetzt wurde und das in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird oder das aus einem Drittland stammt und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befindet, darf in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Bonn, den 13. Juni 2002
214-8412/11

Bundesministerium für Verbraucherschutz,

Ernährung und Landwirtschaft

Im Auftrag

Dr. E v e r s