Heidelbeeren, die Rückstände bis zu 0,1 mg/kg DEET enthalten BVL Nr. 15/01/001

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) über das Verbringen in die Bundesrepublik Deutschland und das Inverkehrbringen von Heidelbeeren, die Rückstände bis zu 0,1 mg/kg DEET enthalten

Gemäß § 54 LFGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 03. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2014 (BGBl. I S. 698), wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bekannt gegeben:

Heidelbeeren mit einem Gehalt von bis zu 0,1 mg/kg DEET, die in Litauen oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Berlin, 12. Januar 2015

101.11257.0.0005 (2013)

Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit
Im Auftrag

gez.

Dr. Gerd Fricke
Abteilungsleiter