frische Pfifferlinge, die Rückstände bis zu 1,0 mg/kg DEET enthalten sowie getrocknete Pfifferlinge,
die Rückstände bis zu 9,0 mg/kg DEET enthalten - BVL 10/01/007
Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 54 des Lebensmittel-und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von frischen Pfifferlingen, die Rückstände bis zu 1,0 mg/kg DEET enthalten sowie von getrockneten Pfifferlingen, die Rückstände bis zu 9,0 mg/kg DEET enthalten
Gemäß § 54 LFGB, in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Juli 2009 (BGBl. I S. 2205), geändert durch die Verordnung vom 3. August 2009 (BGBl. I S. 2630), wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bekannt gegeben:
Frische Pfifferlinge mit einem Gehalt von bis zu 1,0 mg/kg DEET sowie getrocknete Pfifferlinge mit einem Gehalt von bis zu 9,0 mg/kg DEET, die in Litauen oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.
Berlin, 09. August 2010
101-222-8140-3/2434, 2438
Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit
Im Auftrag
gez. i. V. Dr. Georg Schreiber
Dr. Gerd Fricke
Abteilungsleiter