Nahrungsergänzungsmittel in Form einer Lutschtablette mit Zusatz von Magnesiumlactat und Kaliumgluconat. Zu Nr. 2001-012-00
Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) über die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels in Form einer Lutschtablette mit Zusatz von Magnesiumlactat und Kaliumgluconat
Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 LMBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Oktober 2001 (BGBl. I S. 2785), wird im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bekannt gegeben:
Nahrungsergänzungsmittel in Form einer Lutschtablette, die in Frankreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und die in der nachfolgenden Tabelle angegebenen Höchstmengen an Stoffen in der Tagesdosierung enthalten, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden:
Vitamine/Mineralstoffe/Spurenelemente | Maximale Dosierung pro Tag (10 Lutschtabletten) |
---|---|
Magnesium | 80mg |
Vitamin B1 | 0,4mg |
Vitamin B2 | 0,6mg |
Vitamin B6 | 0,6mg |
Niacin | 5,2mg |
Pantothensäure | 1,7mg |
Kalium | 13mg |
Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produkts entschieden.
Im Übrigen finden hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG und hinsichtlich der Kennzeichnung die Vorschriften der Diätverordnung Anwendung.
Bonn, den 15. November 2001
222-6140-3/1765
Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft
Im Auftrag
Dr. W i n t e r