Nahrungsergänzungsmittel mit Spurenelementen. Zu Nr. 1997-007-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels mit Spurenelementen

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Nahrungsergänzungsmittel – Saft für Kinder – mit einem Zusatz von Spurenelementen, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über die Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, wenn die Vorgaben der nachfolgenden Tabelle eingehalten werden:

Höchstmengen von Spurenelementen entsprechend der empfohlenen Tagesverzehrsempfehlung
SpurenelementeZufuhr pro Tag
Chrom60 µg
Jod70 µg
Kupfer0,19 mg
Mangan0,63 mg
Molybdän50 µg
Selen20 µg
Zink5 mg

In der Kennzeichnung des Erzeugnisses ist folgender Hinweis aufzunehmen: "Außerhalb der Reichweite von Kindern aufbewahren."

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung der Produktes entschieden. Insoweit empfiehlt sich eine Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden.

Im übrigen finden hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG und hinsichtlich der Kennzeichnung die allgemeinen lebensmittelrechtlichen Kennzeichnungsvorschriften Anwendung.

Bonn, den 5. Juni 1997
412-6140-3/882

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Warburg