Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz der freien Aminosäuren Arginin und Ornithin sowie des Süßstoffes Aspartam und von Vitamin B6. Zu Nr. 1996-017-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels mit Zusatz der freien Aminosäuren Arginin und Ornithin sowie des Süßstoffes Aspartam und von Vitamin B6

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Nahrungsergänzungsmittel, die im Vereinigten Königreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen bei der Herstellung der genannten Erzeugnisse die Aminosäuren Arginin und Ornithin sowie Vitamin B6 zugesetzt werden, dürfen unter folgenden Bedingungen in der Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Die Tagesverzehrsempfehlung für die freien Aminosäuren Arginin und Ornithin darf nicht mehr als 1 g Arginin bzw. 1 g Ornithin betragen. Die Tageszufuhr von Vitamin B6 ist auf höchstens 15 mg/Tag für Erwachsene zu beschränken.

Im übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG Anwendung. Über die Fragen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung des Produktes wird mit dieser Allgemeinverfügung nicht entschieden.

Bonn, den 29. Mai 1996
412-6140-3/574

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag

Warburg