Verschiedene Nahrungsergänzungsmittel mit einem Zusatz von Aminosäuren. Zu Nr. 1996-014-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von verschiedenen Nahrungsergänzungsmitteln mit einem Zusatz von Aminosäuren

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), in 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nrn. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538.) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Nahrungsergänzungsmittel, die in Luxemburg oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, wenn bezüglich der Abweichung der Erzeugnisse die Vorgaben der nachfolgenden Tabelle eingehalten werden:

Höchstmenge an nicht-essentiellen Aminosäuren für die Tagesverzehrsempfehlung

  • L-Alanin 380 mg
  • L-Arginin 1000 mg
  • L-Asparaginsäure 137 mg
  • L-Castein 5 mg
  • L-Glutaminsäure 135 mg
  • Glycin 1000 mg
  • L-Histidin 200 mg
  • L-Isoleucin 310 mg
  • L-Leucin 580 mg
  • L-Lysin 800 mg
  • L-Methionin 420 mg
  • L-Ornithin 1000 mg
  • L-Phenylalanin 409 mg
  • L-Prolin 400 mg
  • L-Serin 210 mg
  • L-Threonin 232 mg
  • L-Tryptophan 90 mg
  • L-Tyrosin 5 mg
  • L-Valin 310 mg

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden. Insoweit empfiehlt sich eine Abstimmung mit den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden.

Im übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG Anwendung.

Bonn, den 15. Mai 1996
412-6140-3/726/728

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag

Dr. Barth