Verschiedene Nahrungsergänzungsmittel mit einem Zusatz von Magnesiumoxid, mikrokristalliner Cellulose, Hydroxypropylmethylcellulose, Carboxymethylcellulose, Calciumstearat und Kieselsäure. Zu Nr. 1996-012-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von verschiedenen Nahrungsergänzungsmitteln mit einem Zusatz von Magnesiumoxid, mikrokristalliner Cellulose, Hydroxypropylmethylcellulose, Carboxymethylcellulose, Calciumstearat und Kieselsäure

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nrn. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538.) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Nahrungsergänzungsmittel, die in Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, wenn die Vorgaben der nachfolgenden Tabelle eingehalten werden:

Höchstmenge der Inhaltsstoffe einer Tablette bei einer Verzehrsempfehlung von einer Tablette pro Tag:

  • Magnesiumoxid mg 90
  • Calciumcarbonat mg 400
  • mikrokristalline Cellulose*) mg 118,70
  • Hydroxypropylmethylcellulose mg 23,00
  • Carboxymethylcellulose mg 16,00
  • Kieselsäure mg 3,30
  • Stearinsäure mg 6,00
  • Calciumstearat mg 3,00

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden.

Im übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG Anwendung.

Bonn, den 24. April 1996
414-6140-3/861

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag

Warburg