Nahrungsergänzungsmittel (Riegel) in verschiedenen Geschmacksrichtungen. Zu Nr. 1995-041-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln (Riegel) in verschiedenen Geschmacksrichtungen

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Nahrungsergänzungsmittel, die im Vereinigten Königreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen die in der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln nicht zugelassenen Vitamine A und D sowie die Mineralstoffe Zinkoxid, Kaliumjodid, Eisenfumarat und Magnesiumoxid zugesetzt werden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Der Vitamin-A-Gehalt darf 136 µg und der Vitamin-D-Gehalt 0,85 µg pro Riegel (28 g) nicht überschreiten. Hinsichtlich der Gehalte an Mineralstoffen sind die Vorgaben der nachfolgenden Tabelle einzuhalten:

Mineralstoffgehalt pro Riegel (28 g)

  • Zink 2,5 mg
  • Jod 25 µg
  • Eisen 2,4 mg
  • Magnesium 50 mg

In der Kennzeichnung des Erzeugnisses ist der Hinweis aufzunehmen, daß nicht mehr als 2 Riegel pro Tag verzehrt werden dürfen.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Produktaufmachung (Kennzeichnung und Werbebehauptungen) entschieden. Insoweit verbleibt es bei den Vorgaben des deutschen Rechtes, die mit den zuständigen Landesbehörden abgestimmt werden sollten.

Im übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG Anwendung.

Bonn, den 21. Dezember 1995
412-6140-3/841

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Dr. Barth