Vitaminisierte und mit Mineralstoffen angereicherte Nahrungsergänzungsmittel als Ballaststoffriegel. Erste Änderung. Zu Nr. 1995-029-01
Bekanntmachung der Änderung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von vitaminisierten und mit Mineralstoffen angereicherten Nahrungsergänzungsmitteln (Ballaststoffriegel)
Die Bekanntmachung der Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von vitaminisierten und mit Mineralstoffen angereicherten Nahrungsergänzungsmitteln als Ballaststoffriegel vom 6. Oktober 1995 wird hinsichtlich der Gehalte an Mineralstoffen und Spurenelementen entsprechend der nachfolgenden Tabelle geändert.
Mangan | 1,0 mg |
Zink | 2,5 mg |
Kupfer | 1,0 mg |
Jod | 55 µg |
Molybdän | 0,08 mg |
Der sonstige Inhalt der Bekanntmachung vom 6. Oktober 1995 bleibt weiterhin verbindlich.
Bonn, den 16. November 1995
412-6140-3/790
Bundesministerium für Gesundheit
Im Auftrage
Dr. Barth