Vitamin- und Mineralstoffpräparat. Zu Nr. 1995-026-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines Vitamin- und Mineralstoffpräparates

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Vitamin- und Mineralstoffpräparate mit Zusatz von Eisen-II-Sulfat, Magnesiumoxid, Kupfer-II-Sulfat, Zinksulfat-Monohydrat, Mangan-II-Sulfat, Chrom-III-Chlorid, Natriummolybdat und Algenextrakt, die im Vereinigten Königreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, wenn die Vorgaben der nachfolgenden Tabelle eingehalten werden:

Höchstmengen pro Tag von Mineralstoffen bei einer Verzehrsempfehlung von 3-6 Kapseln pro Tag:
Mineralstoffe3 Kapseln6 Kapseln
Eisen-II-Sulfat3,33 mg6,67 mg
Magnesiumoxid100 mg200 mg
Kupfer-II-Sulfat0,50 mg1,0 mg
Zinksulfat-Monohydrat4 mg8 mg
Mangan-II-Sulfat0,67 mg1,33 mg
Chrom-III-Chlorid16,7 µg33,3 µg
Natriummolybdat25 µg50 µg

Der Gehalt an Algenextrakt (mit höchstens 0,1 % Jod) darf entsprechend der genannten Verzehrsempfehlung 60 mg (entsprechend 60 µg Jod) bzw. 120 mg (entsprechend 120 µg Jod) pro Tag nicht überschreiten.
Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden. Insoweit empfiehlt sich eine Abstimmung mit den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Landesbehörden. Im übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG Anwendung.

Bonn, den 31. August 1995
412-6140-3/788

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Dr. Hölzel