Nahrungsergänzungsmittel mit einem Zusatz von Chrom in Form von Chrompicolinat. Zu Nr. 1995-022-00

Widerruf am 27. April 2001!

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels mit einem Zusatz von Chrom in Form von Chrompicolinat

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Nahrungsergänzungsmittel, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen das in der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung des genannten Erzeugnisses nicht zugelassene Spurenelement Chrom in Form von Chrompicolinat zugesetzt worden ist, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden. Der Gehalt an Chrom in Form von Chrompicolinat darf 25 µg je Tagesverzehrsempfehlung für das verzehrfertige Erzeugnis nicht überschreiten.

Im übrigen finden hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG und hinsichtlich der Kennzeichnung die Vorschriften der Diätverordnung Anwendung.

Über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes wird mit dieser Allgemeinverfügung nicht entschieden. Insoweit empfiehlt sich eine Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden.

Bonn, den 15. August 1995
412-6140-3/757

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Siebenpfeiffer