Nahrungsergänzungsmittel mit einem Zusatz von Zink, mikrokristalliner Cellulose, Kieselsäure und Magnesiumstearat. Zu Nr. 1995-003-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Nahrungsergänzungsmitteln mit einem Zusatz von Zink, mikrokristalliner Cellulose, Kieselsäure und Magnesiumstearat

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), der geändert worden ist durch das Zweite Gesetz zur Änderung des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz von Zink, mikrokristalliner Cellulose (E 460i), Kieselsäure (E 551) und Magnesiumstearat (E 572), die im Königreich Dänemark oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, wenn die Vorgaben der nachfolgenden Tabelle eingehalten werden:

Höchstmenge der Inhaltsstoffe einer Tablette bei einer Verzehrsempfehlung pro Tag von 2 Tabletten während 90 Tage und danach 1 Tablette
 MengenangabeGehalt in einer Tablette
Zinkgluconatmg15
mikrokristalline Cellulose*)mg65,5
Kieselsäuremg1,9
Magnesiumstearatmg1,9
Calciumgluconatmg20

*) Mindestpartikelgröße der mikrokristallinen Cellulose: 5 µm

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden. Insoweit empfiehlt sich eine Abstimmung mit den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Landesbehörden. Im übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG Anwendung.

Bonn, den 26. Januar 1995
412-6140-3/586

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Peters