Carnitinhaltiges Nahrungsergänzungsmittel im Rahmen einer bilanzierten Diät. Zu Nr. 1994-005-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines carnitinhaltigen Nahrungsergänzungsmittels im Rahmen einer bilanzierten Diät

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Nahrungsmittelergänzungsmittel, die im Vereinigten Königreich oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes rechtmäßig im Verkehr befinden und denen das in der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln nicht zugelassene L-Carnitin zugesetzt wurde, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Auf dem Etikett ist deutlich darauf hinzuweisen, daß pro Tag nicht mehr als 200 mg L-Carnitin verzehrt werden.

Im übrigen sind nach § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften dieses Gesetzes oder den aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.

Bonn, den 26. Januar 1994

412-6140-3/534

 

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage
Dr. Hölzel