Nahrungsergänzungsmittel mit Zusatz von Zusatz von L‑Ornithin (BVL 14/01/008)

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung
gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB)
für das Verbringen in die Bundesrepublik Deutschland und
das Inverkehrbringen eines Nahrungsergänzungsmittels mit Zusatz von L Ornithin

(BVL 14/01/008)
vom 28. August 2014

Gemäß § 54 LFGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 28. Mai 2014 (BGBl. I S. 698), wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bekannt gegeben:

Nahrungsergänzungsmittel in Kapselform mit Zusatz von L Ornithin, die in der Republik Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und in den Verkehr gebracht werden, sofern der Gehalt von 500 mg L Ornithin pro Kapsel bei einer empfohlenen Tagesverzehrsmenge von zwei Kapseln nicht überschritten wird.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der übrigen Kennzeichnung der Erzeugnisse entschieden.

Im Übrigen sind Abweichungen entsprechend § 54 Abs. 4 LFGB kenntlich zu machen.

Berlin, den 28. August 2014
101.11256.0.0046

Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit
Im Auftrag

gez. Dr. Gerd Fricke
Abteilungsleiter