Frischkäsezubereitung mit bestrahlten Gewürzen. Zu Nr. 1999-013-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes für das Inverkehrbringen einer Frischkäsezubereitung mit bestrahlten Gewürzen

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und Technologie bekanntgegeben:

Das Erzeugnis „Frischkäsezubereitung mit Kräutern", das unter Verwendung der strahlenbehandelten Gewürze Petersilie und Knoblauchpulver in Frankreich rechtmäßig hergestellt wird und sich dort oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befindet, darf in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Die Gewürze müssen den Anforderungen der Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates Nr. 1999/2/EG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. EG Nr. L 66 S. 16) und Nr. 1999/3/EG über die Festlegug einer Gemeinschaftsliste von mit ionisierenden Strahlen behandelten Lebensmitteln und Lebensmittelbestandteilen (ABl. EG Nr. L 66 S. 24) entsprechen.

Nach § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.

Für die Etikettierung des Erzeugnisses sind die Bestimmungen von Artikel 6 der Richtlinie 1999/2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Februar 1999 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über mit ionisierenden Strahlen behandelte Lebensmittel und Lebensmittelbestandteile (ABl. EG Nr. L 66 S. 16) anzuwenden.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Verkehrsbezeichnung der Produkte entschieden; insoweit empfiehlt sich eine Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden.

Bonn, den 18. November 1999
422-7531-30/42

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag

Dr. Böhm