Mit Kunststoffdispersion beschichtetes (überzogenes) mit Schnittkäse verwechselbares Erzeugnis aus den Niederlanden oder anderen Mitgliedstaaten. Zu Nr. 1993-005-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über das Verbringen und das Inverkehrbringen eines mit einer Kunststoffdispersion beschichteten (überzogenen) mit Schnittkäse verwechselbaren Erzeugnisses aus den Niederlanden oder anderen Mitgliedstaaten

Hiermit wird bekanntgegeben, daß mit Schnittkäse verwechselbare Erzeugnisse im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 des Milch- und Margarinegesetzes vom 25. Juli 1990 (BGBl. I S. 1471), die unter Verwendung einer Kunststoffdispersion mit einem Anteil von höchstens 0,2 % am Gesamterzeugnis, die aus Vinylestern gesättigter Fettsäuren der Kettenlänge C 2 bis C 18 sowie aus einem Maleinsäureester einwertiger aliphatischer gesättigter Alkohole der Kettenlänge C 4 bis C 8 bestehen, beschichtet (überzogen) sind, in den Niederlanden oder einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig hergestellt worden und im Verkehr sind, auch in die Bundesrepublik Deutschland und hier in den Verkehr gebracht werden dürfen.

In der Bundesrepublik Deutschland ist die vorgenannte Kunststoffdispersion für die Verwendung bei mit Schnittkäse verwechselbaren Erzeugnissen nicht zugelassen. Nach § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes dürfen Erzeugnisse, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig im Verkehr befinden, in das Inland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, auch wenn sie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden lebensmittelrechtlichen Vorschriften nicht entsprechen.

Zur Unterrichtung des Verbrauchers ist der Überzug mit einer Kunststoffdispersion mit dem Hinweis zu deklarieren, daß der Überzug nicht zum Verzehr geeignet ist. Gleiches gilt, wenn das Erzeugnis als Portionsstücke im Handel angeboten wird.

Hinsichtlich der Verwendung der Zusatzstoffe Natriumnitrat (E 251) und Bixin (E 160b) wird auf die Bekanntmachung vom 10. Oktober 1991 (BANnz. S. 7182) verwiesen.

Bonn, den 25. Juni 1993
422-7530-30/151

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage
Dr. Böhm