Ergänzende bilanzierte Diät zur diätetischen Behandlung von Patienten mit verminderter oder reduzierter Glucosetoleranz mit Zusatz von Maltodextrinen

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzes (LFGB) über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von einer ergänzenden bilanzierten Diät zur diätetischen Behandlung von Patienten mit verminderter oder reduzierter Glucosetoleranz mit Zusatz von Maltodextrinen vom 09. August 2007 (BVL 07/01/033)

Gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bekannt gegeben:

Mit Vitaminen, Mineralstoffen und Ballaststoffen angereicherte verzehrfertige Trinknahrungen mit Zusatz von Maltodextrinen, die als diätetische Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke (ergänzende bilanzierte Diäten) in verschiedenen Geschmacksrichtungen zur diätetischen Behandlung von Patienten mit verminderter oder reduzierter Glucosetoleranz bestimmt sind und die in Spanien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

 

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung entschieden. Im Übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 54 Abs. 4 LFGB und hinsichtlich der Kennzeichnung die Vorschriften der Verordnung über diätetische Lebensmittel Anwendung.

 

Die zur Herstellung der ergänzenden bilanzierten Diät verwendeten Maltodextrine erfüllen die folgende Spezifikation:

 

Dichte: 0,48 g/ml

Wasserlösliche Ballaststoffe: > 90 % (bezogen auf Trockensubstanz)

Verzuckerungsgrad – Dextroseäquivalent (DE): 8 – 12,5

Molekülgröße – Polymerisationsgrad (DP):                                                

DP 1:              1,5 %

DP 2:               2,5 %

DP 3:                 4 %

DP 4-6:            12 %

DP 7+:             80 %

 

 

Berlin, den 09. August 2007

101-222-8140-3/2277

  

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Im Auftrag

 

gez.

 

Dr. Georg Schreiber

Stellvertretender Abteilungsleiter