Bilanzierte Diäten zur ausschließlichen Ernährung nach § 14 b der Diätverordnung. Zu Nr. 1999-002-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von bilanzierten Diäten zur ausschließlichen Ernährung nach § 14 b der Diätverordnung

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 LMBG in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl I S. 2296) wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und Technologie bekanntgegeben:

Bilanzierte Diäten zur ausschließlichen Ernährung, die in Italien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in Abweichung von den Vorschriften der Diätverordnung für bilanzierte Diäten bezüglich des Phosphorgehalts in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Dabei darf die Phosphorzufuhr 1800 mg pro Tag entsprechend der Verzehrsempfehlung nicht überschreiten.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produkts entschieden.

Im übrigen finden hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG und hinsichtlich der Kennzeichnung die Vorschriften der Diätverordnung Anwendung.

Bonn, den 26. Januar 1999
412-6140-3/1247/1248

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag

Dr. Barth