Bilanzierte Diät zur ausschließlichen Ernährung mit erniedrigtem Chloridgehalt. Zu Nr. 1998-021-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 A des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen einer bilanzierten Diät in verschiedenen Geschmacksrichtungen zur ausschließlichen Ernährung mit einem erniedrigten Chloridgehalt

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Bilanzierte Diäten zur ausschließlichen Ernährung mit einem erniedrigten Chloridgehalt, die in den Niederlanden oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden. Der Mindestgehalt an Chlorid in der Tagesverzehrsmenge darf 960 mg nicht unterschreiten.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden.

Im übrigen finden hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG und hinsichtlich der Kennzeichnung die Vorschriften der Diätverordnung Anwendung.

Bonn, den 14. Oktober 1998
412-6140-3/1206

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag

Dr. Barth