Bilanzierte Diät als Trinknahrung mit einem Zusatz von Magnesiumacetat und Chromsulfat. Zu Nr. 1998-005-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen einer bilanzierten Diät nach § 14 b Diätverordnung zur ausschließlichen oder ergänzenden Ernährung als Trinknahrung für Heranwachsende und Erwachsene in verschiedenen Geschmacksrichtungen mit einem Zusatz von Magnesiumacetat und Chromsulfat 

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169) der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Bilanzierte Diäten zur ausschließlichen oder ergänzenden Ernährung als Trinknahrung für Heranwachsende und Erwachsene mit einem Zusatz von Magnesiumacetat und Chromsulfat, die im Vereinigten Königreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen die in der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung von bilanzierten Diäten nicht zugelassenen Zusatzstoffe Magnesiumacetat und Chromsulfat zugesetzt werden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Die Verzehrsempfehlung für Magnesiumacetat darf 2.625 mg/Tag und für Chromsulfat 500 µg/Tag nicht überschreiten.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden.

Im übrigen finden hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 A Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes und hinsichtlich der Kennzeichnung die Vorschriften der Diätverordnung Anwendung.

Bonn, den 26. Februar 1998
412-6140-3/1156

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Dr. Barth