Bilanzierte Diäten zur ergänzenden Ernährung für Kleinkinder und Kinder im Alter von 1 bis 6 Jahren bei erhöhtem Kalorienbedarf und Anorexie nach § 14b der Diätverordnung Zu Nr. 1997-024-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von bilanzierten Diäten zur ergänzenden Ernährung für Kleinkinder und Kinder im Alter von 1 bis 6 Jahren bei erhöhtem Kalorienbedarf und Anorexie nach § 14b der Diätverordnung

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Bilanzierte Diäten, die der ergänzenden Ernährung für Kleinkinder und Kinder im Alter von 1 bis 6 Jahren bei erhöhtem Kalorienbedarf und Anorexie dienen und die im Vereinigten Königreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in Abweichung von den Vorschriften der Diätverordnung für bilanzierte Diäten in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, wenn bezüglich der Abweichungen der Erzeugnisse die Vorgaben der nachfolgenden Tabellen eingehalten werden.

1. Abweichungen der Mindestmengen pro Tag von Spurenelementen und Mineralstoffen von der Diätverordnung, Anlage 6

  • Kupfer mg 0,5
  • Jod µg 48
  • Fluorid mg 0,25
  • Chrom µg 15,0
  • Mangan mg 1,25
  • Molybdän µg 18,0
  • Natrium mg 230

2. Abweichungen der Höchstrnengen pro Tag an Vitaminen von der Diätverordnung, Anlage 6

  • Vitamin E mg 15,4
  • Vitamin C mg 100
  • Vitamin B1 mg 2,7
  • Vitamin B6 mg 2,6
  • Folsäure mg 0,37
  • Biotin µg 320

3. Höchstmengen von sonstigen Nährstoffen pro Tag, die nicht in der Diätverordnung, Anlage 6, geregelt sind

  • Selen µg 23
  • Taurin mg 72,0

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden.

Im übrigen finden hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG und hinsichtlich der Kennzeichnung die Vorschriften der Diätverordnung Anwendung.

Bonn, den 19, November 1997
412 - 6140 - 3/894

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Dr. Barth