Flüssige hypoallergene Säuglingsanfangsnahrung mit Zusatz des Emulgators E 472c (Zitronensäure-Ester der Mono- und Diglyceride der Speisefett-Säuren). Zu Nr. 1997-006-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen einer flüssigen hypoallergenen Säuglingsanfangsnahrung mit Zusatz des Emulgators E 472c (Zitronensäure-Ester der Mono- und Diglyceride der Speisefett-Säuren)

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Säuglingsnahrungen, die in den Niederlanden oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum im Verkehr befinden und denen der in der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung von flüssigen hypoallergenen Säuglingsanfangsnahrungen nicht zugelassene Emulgator E 472c (Zitronensäure-Ester der Mono—und Diglyceride der Speisefett-Säuren) zugesetzt wird, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Die zugesetzte Menge des Emulgators E 472c darf 3,6 g/l der verzehrfertigen Zubereitung nicht überschreiten.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden. Insoweit empfiehlt sich eine Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden.

Im übrigen finden hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG und hinsichtlich der Kennzeichnung die Vorschriften der Diätverordnung Anwendung.

Bonn, den 20. März 1997
412-6140-3/971

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Dr. Barth