Diätetische Lebensmittel für Übergewichtige entsprechend § 14 a der Diätverordnung. Zu Nr. 1996-031-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von diätetischen Lebensmitteln für Übergewichtige entsprechend § 14 a der Diätverordnung

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Diätetische Lebensmittel für Übergewichtige, entsprechend § 14 a der Diätverordnung, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen die in der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung von diätetischen Lebensmitteln für Übergewichtige entsprechend § 14 a der Diätverordnung nicht zugelassenen Stoffe Carnithinhydrochlorid, L-Ornithinhydrochlorid, Argininhydrochlorid sowie Selenhefe und Chromhefe zugesetzt werden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden. Die Gehalte von Carnithinhydrochlorid und L-Ornithinhydrochlorid dürfen 1 g, der Gehalt von Argininhydrochlorid 0,4 g sowie von Selen 100 µg und Chrom 150 µg pro Tagesverzehrsempfehlung nicht überschreiten.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden.

Im übrigen finden hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG und hinsichtlich der Kennzeichnung die Vorschriften der Diätverordnung Anwendung.

Bonn, den 5. Dezember 1996
412-6140-3/815

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Warburg