Diätetische Lebensmittel zur Ernährung von Frühgeborenen mit Zinksulfat, Kupfersulfat, Vitamin D3 sowie E 472c Citronensäureester der Mono- und Diglyceride von Fettsäuren. Zu Nr. 1996-030-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von diätetischen Lebensmitteln zur Ernährung von Frühgeborenen mit einem Zusatz von Zinksulfat, Kupfersulfat, Vitamin D3 sowie E 472c Citronensäureester der Mono- und Diglyceride von Fettsäuren

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Diätetische Lebensmittel zur Ernährung von Frühgeborenen mit einem Zusatz von Zinsulfat, Kupfersulfat, Vitamin D3 sowie E 472c, die in den Niederlanden oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen die in der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung von diätetischen Lebensmitteln zur Ernährung von Frühgeborenen nicht zugelassenen Zusatzstoffe Zinksulfat, Kupfersulfat, Vitamin D3 sowie E 472c zugesetzt werden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden. Die Konzentration der genehmigungspflichtigen Stoffe bezogen auf die verkehrsfertige Zubereitung darf für Zinksulfat 1,6 mg / 100 ml, für Kupfersulfat 285 µg / 100 ml, für Vitamin D3 2,9 µg / 100 ml sowie für E 472c Citronensäureester der Mono- und Diglyceride von Fettsäuren 0,44 g / 100 ml nicht übersteigen.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Kennzeichnung des Produktes entschieden. Insoweit empfiehlt sich eine Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden. im übrigen finden hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG und hinsichtlich der Kennzeichnung die Vorschriften der Diätverordnung Anwendung.

Bonn, den 25. November 1996
412-6140-3/897/898

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Dr. Barth