Milchgetränk für Kleinkinder nach dem 12. Lebensmonat als diätetisches Lebensmittel. Zu Nr. 1996-028-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines Milchgetränks für Kleinkinder nach dem 12. Lebensmonat als diätetisches Lebensmittel

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Milchgetränke für Kleinkinder nach dem 12. Lebensmonat mit einem Zusatz von Vitamin A, Vitamin D, Zink, Kupfer und Jod, die in Frankreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen die in der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung von Kleinkind-Milchgetränken nicht zugelassenen Vitamine A, D sowie Zink, Kupfer und Jod zugesetzt werden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden. In der Tagesverzehrsmenge von 500 ml dürfen nicht mehr als 0,2 mg Kupfer, 2 mg Zink, 16,5 µg Jod, 300 µg Vitamin A und 5 µg Vitamin D enthalten sein.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden.

Im übrigen finden hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG und hinsichtlich der Kennzeichnung die Vorschriften der Diätverordnung Anwendung.

Bonn, den 19. November 1996
412-6140-3/889

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag

Warburg