Bilanzierte Diät für Säuglinge mit einem Zusatz von Spurenelementen und Vitaminen. Zu Nr. 1995-040-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen einer bilanzierten Diät für Säuglinge mit einem Zusatz von Spurenelementen und Vitaminen

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Bilanzierte Diäten für Säuglinge mit einem Zusatz von Spurenelementen und Vitaminen, die in Spanien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen der in der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung von bilanzierten Diäten nicht zugelassene Zusatzstoff Natriumcitrat (E 331) zugesetzt wird, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, wenn bezüglich der Abweichungen der Erzeugnisse die Vorgaben der nachfolgenden Tabelle eingehalten werden.

Tagesverzehrmengen pro Tag von Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen bei ergänzenden bilanzierten Diäten für Säuglinge:
Höchstmengen
Vitamin B12µg1,6
Vitamin Kµg43
Mindestmengen
Kupfermg0,32
Chromµg9,6
Manganmg0,08
Molybdänµg3,2

Die sonstigen Voraussetzungen der § 14 b der Diätverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. August 1988 (BGBl. I S. 1713) sind einzuhalten.

Im übrigen finden hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG und hinsichtlich der Kennzeichnung die Vorschriften der §§ 17 und 21 der Diätverordnung Anwendung.

Bonn, den 20. Dezember 1995
412-6140-3/742

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Dr. Barth