Getränkepulver zur Herstellung eines diätetischen Lebensmittels mit Aspartam, Natriumcitrat, Kupfer(II)-sulfat, Mangan(II)-sulfat, Chrom(III)-chlorid, Natriumfluorid, Zinksulfat und Natriummolybdad. Zu Nr. 1995-031-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Getränkepulver zur Herstellung eines diätetischen Lebensmittels zur Verwendung anstelle einer Mahlzeit oder als Tagesration für Übergewichtige mit einem Zusatz von Aspartam, Natriumcitrat, Kupfer(II)-sulfat, Mangan(II)-sulfat, Chrom(III)-chlorid, Natriumfluorid, Zinksulfat und Natriummolybdad


Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Getränkepulver zur Herstellung eines diätetischen Lebensmittels zur Verwendung anstelle einer Mahlzeit oder als Tagesration für Übergewichtige mit einem Zusatz von Aspartam, Natriumcitrat, Kupfer(II)-sulfat, Mangan(II)-sulfat, Chrom(III)-chlorid, Natriumfluorid, Zinksulfat und Natriummolybdad, das in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird oder das aus einem Drittland stammt und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befindet, darf in der Bundesrepublik Deutschland verbracht und in den Verkehr gebracht werden, wenn das Produkt abweichend von § 14 a der Diätverordnung folgende Anforderungen erfüllt:

1. Der Gehalt an Eiweiß darf 17,1 g pro Mahlzeit nicht unterschreiten;

2. der Eiweißanteil muß überwiegend aus hochwertigem tierischen Eiweiß oder diesem biologisch gleichwertigem Eiweiß bestehen;

3. der Gehalt an essentiellen Fettsäuren darf 2,03 g pro Mahlzeit, berechnet als Linolsäure, nicht unterschreiten;

4. der Gehalt an nachstehenden Vitaminen und Mineralstoffen darf folgende Mengen nicht unterschreiten:

  • Vitamin B1 0,32 mg
  • Vitamin B2 0,50 mg
  • Vitamin B6 0,45 mg
  • Vitamin E 3,0 mg
  • Eisen 4,5 mg

5. Bei der Verwendung des Produkts als Tagesration darf der Gehalt an verwertbaren Kohlenhydraten 84,4 g, davon jeweils höchstens die Hälfte Laktose, nicht unterschreiten. Weiterhin darf der Vitamin B1-Gehalt 1,3 mg nicht unterschreiten.

Die sonstigen Anforderungen des § 14 a Diätverordnung sind einzuhalten.

Mit diese Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produkts entschieden. Insoweit empfiehlt sich eine Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden.

Im übrigen finden hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG und hinsichtlich der Kennzeichnung die Vorschriften der Diätverordnung Anwendung.

Bonn, den 18. Oktober 1995
412-6140-3/795

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Dr. Barth