Diätetisches Instant-Verdickungsmittel mit Hydroxypropyldistärkephosphat (E 1442). Zu Nr. 1995-024-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines diätetischen Instant-Verdickungsmittels mit Hydroxypropyldistärkephosphat (E 1442)

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Diätetische Instant-Verdickungsmittel, die in den Niederlanden oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen das in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassene Hydroxypropyldistärkephosphat (E 1442) zugesetzt worden ist, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit de Kennzeichnung des Produkts entschieden. Insoweit empfiehlt sich eine Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden.

Im übrigen finden hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG und hinsichtlich der Kennzeichnung die Vorschriften der Diätverordnung Anwendung.

Bonn, den 21. August 1995
412-6140-3/791

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Groß