Bilanzierte Diät. Zu Nr. 1995-015-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen einer bilanzierten Diät

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) vom 15. August 1994 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S 1169), zuletzt geändert durch Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Bilanzierte Diäten, die im Vereinigten Königreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden, oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in Abweichung von den Vorschriften der Diät-Verordnung für bilanzierte Diäten in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, wenn bezüglich der Abweichungen der Erzeugnisse die Vorgaben der nachfolgenden Tabelle eingehalten werden.

Mindestmengen pro Tag von Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen bei ergänzenden bilanzierten Diäten

  • Natrium mg 472
  • Kalium mg 732
  • Chlorid mg 636
  • Calcium mg 424
  • Magnesium mg 168
  • Jod µg 64

Höchstmengen pro Tag

  • Selen µg 68
  • Vitamin E mg 26
  • Vitamin C mg 200
  • Vitamin B1 mg 2,56
  • Vitamin B6 mg 3,36
  • Vitamin B12 µg 10,4
  • Folsäure µg 680
  • Niacin mg 33,6
  • Biotin µg 504

Der Gehalt des Farbstoffes Gelb-Orange S (E 110) darf 50 mg/kg, der des Farbstoffes Echtes Karim (E 120) 48 mg/kg im Endprodukt nicht überschreiten.

Kaliumhydroxid darf zur ph-Einstellung eingesetzt werden.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung der Produkte entschieden. Insoweit empfiehlt sich eine Abstimmung mit den für die Lebensmittelüberwachung zuständigen obersten Landesbehörden.

Im übrigen finden hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG und hinsichtlich der Kennzeichnung die Vorschriften der Diät-Verordnung Anwendung.

Bonn, den 3. Mai 1995
412-6140-3/669

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Dr. Hölzel