Diät-Kinderkekse mit Ammoniumhydrogencarbonat (E 503) und Kaliumhydrogentartrat (E 336). Zu Nr. 1995-014-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Diät-Kinderkeksen mit einem Zusatz von Ammoniumhydrogencarbonat (E 503) und Kaliumhydrogentartrat (E 336)

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) vom 15. August 1994 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Diät-Kinderkekse, die in Italien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen die in der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung der genannten Erzeugnisse nicht zugelassenen Backtriebmittel Ammoniumhydrogencarbonat (E 503) und Kaliumhydrogentartrat (E 336) in Form des Sterioisomers L(+)-Tartrat zugesetzt sind, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in Verkehr gebracht werden. Der Gehalt an Kaliumhydrogentartrat (E 336) darf 1 g/kg des verzehrfertigen Erzeugnisses nicht überschreiten.

Im übrigen finden hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG und hinsichtlich der Kennzeichnung insbesondere die Vorschriften der Diät-Verordnung Anwendung.

Bonn, den 20. April 1995
412-6140-3/563

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Dr. Hölzel