Diätkuchen mit Zusatz des Süßstoffs Acesulfam-K. Zu Nr. 1995-006-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Diätkuchen mit Zusatz des Süßstoffs Acesulfam-K

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) vom 15. August 1974 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Diät-Aprikosenkuchen, Diät-Apfelkuchen, Diät-Kirschkuchen, Diät-Aprikosenblechkuchen und Diät-Apfelblechkuchen, die in den Niederlanden oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen der in der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung der genannten Erzeugnisse nicht zugelassene Süßstoff Acesulfam-K zugesetzt wurde, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in Verkehr gebracht werden.

Der Gehalt an Süßstoff Acesulfam-K darf 0,67 g/kg des verzehrfertigen Erzeugnisses nicht überschreiten.

Im übrigen finden hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG und hinsichtlich der Kennzeichnung insbesondere die Vorschriften der Diätverordnung Anwendung.

Bonn, den 10. Februar 1995
412-6140-3/565

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Peters