Ballaststofftabletten als Nahrungsergänzung mit Microcristalliner Zellulose (E 460i). Zu Nr. 1994-028-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Ballaststofftabletten als Nahrungsergänzung mit dem Zusatzstoff Microcristalline Zellulose (E 460i)

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), der zuletzt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 21. April 1993 (BGBl. I S. 512, 2436) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Ballaststofftabletten zur Nahrungsergänzung, die in Belgien oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen der in der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung von diätetischen Lebensmitteln nicht zugelassene Zusatzstoff mikrokristalline Zellulose (E 460i) zugesetzt wurde, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Bei der Verwendung der mikrokristallinen Zellulose (E 460i) in Ballaststofftabletten ist von einer Mindestpartikelgröße von 5 µm einzuhalten.

Auf dem Etikett ist deutlich darauf hinzuweisen, daß die Tabletten zu den Mahlzeiten mit je einem Glas Wasser einzunehmen sind.

Im übrigen finden hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG und hinsichtlich der Kennzeichnung die Vorschriften der Diätverordnung Anwendung.

Über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes wird mit dieser Allgemeinverfügung nicht entschieden. Insoweit empfiehlt sich eine Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden.

Bonn, den 07.12.1994
414-6140-3/591

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag

Peters