Ergänzende bilanzierte Diäten. Zu Nr. 1994-012-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von ergänzenden bilanzierten Diäten

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:
Ergänzende bilanzierte Diäten, die in Frankreich oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in Abweichung von den Vorgaben der Diätverordnung für ergänzende bilanzierte Diäten in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden, wenn bezüglich der Abweichungen der Erzeugnisse die Vorgaben der nachfolgenden Tabelle eingehalten werden. 

Mindestmengen pro Tag von Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen bei ergänzenden bilanzierten Diäten

  • Vit. A IU 666
  • Vit. B1 mg 0,4
  • Vit. B2 mg 0,4
  • Niacin mg 5
  • Vit. B6 mg 0,5
  • Vit. B12 µg 0,8
  • Pantothensäure mg 2
  • Biotin µg 38
  • Vit. D IU 48
  • Vit. E mg 3,8
  • Vit. K µg 12,5
  • Calcium mg 360
  • Magnesium mg 40
  • Phosphor mg 280
  • Natrium mg 383
  • Kalium mg 633
  • Chlorid mg 180
  • Eisen mg 2,8
  • Kupfer mg 0,30
  • Mangan mg 0,50
  • Jod µg 45,9

Höchstmenge pro Tag

  •  Folsäure µg 480

Im übrigen finden hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG und hinsichtlich der Kennzeichnung die Vorschriften der Diätverordnung Anwendung.

Bonn, den 1. Juli 1994
412-6140-3/555


Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage
Peters