Diätetische Lebensmittel nach § 14a der Diätverordnung als Instantpulver mit Süßstoff Aspartam oder als trinkfertige Mahlzeit mit Süßstoff Acesulfam-K. Zu Nr. 1994-011-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von diätetischen Lebensmitteln nach § 14a der Diätverordnung als Instantpulver mit Süßstoff Aspartam oder als trinkfertige Mahlzeit mit Süßstoff Acesulfam-K 

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Diätetische Instantpulver und diätetische trinkfertige Mahlzeiten, die in Frankreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Europäischen Wirtschaftsraums rechtmäßig im Verkehr befinden und denen der in der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung von diätetischem Instantpulver nicht zugelassene Süßstoff Aspartam oder der bei der Herstellung von diätetischen trinkfertigen Mahlzeiten nicht zugelassene Süßstoff Acesulfam-K zugesetzt wurde, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und in den Verkehr gebracht werden.

Dabei darf der Zusatz des Süßstoffs Aspartam in diätetischem Instantpulver 800 mg/kg, in diätetischen trinkfertigen Mahlzeiten der Zusatz des Süßstoffs Acesulfam-K 450 mg/kg im verzehrfertigen Endprodukt nicht überschreiten. In der Kennzeichnung der Erzeugnisse ist die Angabe "diätetisches Lebensmittel mit Süßstoff Aspartam bzw. mit Süßstoff Acesulfam-K" in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung anzubringen. Weiterhin ist bei dem Erzeugnis diätetisches Instantpulver der Hinweis für Personen mit Phenylketonurie deutlich sichtbar und leicht lesbar anzubringen, das in dem Erzeugnis Phenylalanin enthalten ist. Im übrigen finden hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a LMBG und hinsichtlich der Kennzeichnung insbesondere die Vorschriften der Diät-Verordnung Anwendung.

Bonn, den 13. Juni 1993
412-6140-3/486

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage
Peters