Diätetische Milchschokolade und Schokolade für Diabetiker mit einem Zusatz von Polydextrose, Zuckeraustauschstoff Lactitol und Süßstoff Aspartam. Zu Nr. 1993-018-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von diätetischer Milchschokolade und Schokolade für Diabetiker mit einem Zusatz von Polydextrose, Zuckeraustauschstoff Lactitol und Süßstoff Aspartam 

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl.. I S. 1169), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Diätetische Milchschokolade und Schokolade für Diabetiker, die in Belgien rechtmäßig hergestellt und in Frankreich rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird oder die aus einem Drittland stammt und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig im Verkehr befindet und dem der in der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung von diätetischer Milchschokolade und Schokolade für Diabetiker nicht zugelassene Zuckeraustauschstoff Lactitol und der nicht zugelassene Süßstoff Aspartam und der nicht zugelassene Zusatzstoff Polydextrose zugesetzt wurde, darf in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und in den Verkehr gebracht werden.

Dabei darf der Zusatz des Süßstoffes Aspartam 0,2 % , des Zuckeraustauschstoffes Lactitol 14 % und von Polydextrose 28 % im Endprodukt nicht überschreiten.

Das Erzeugnis ist mit der Angabe "diätetisches Lebensmittel mit dem Zuckeraustauschstoff Lactitol, Polydextrose und dem Süßstoff Aspartam" in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung zu kennzeichnen. Darüber hinaus ist der Hinweis "kann bei übermäßigem Verzehr abführend wirken" anzubringen. In der Kennzeichnung der Erzeugnisse ist jeweils ein Hinweis für Personen mit Phenylketonurie deutlich sichtbar und leicht lesbar anzubringen, daß in dem Erzeugnis Phenylalanin enthalten ist. Im übrigen finden die Kennzeichnungsvorschriften der Diätverordnung entsprechende Anwendung.

Bonn, den 9. Dezember 1993
412-6140-3/518

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage
Peters