Cremige Fischzubereitungen, cremige Fischzubereitungen mit Krebsfleisch und cremige Fischzubereitungen mit Krabbenfleisch mit einem Zusatz des Farbstoffes Cochenillerot A (E 124). Zu Nr. 1993-008-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von cremigen Fischzubereitungen, cremigen Fischzubereitungen mit Krebsfleisch und cremigen Fischzubereitungen mit Krabbenfleisch mit einem Zusatz des Farbstoffes Cochenillerot A (E 124).

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl.. I S. 1169), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Cremige Fischzubereitungen, cremige Fischzubereitungen mit Krebsfleisch und cremige Fischzubereitungen mit Krabbenfleisch, die in Frankreich oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden, oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig im Verkehr befinden und denen der in der Bundesrepublik Deutschland bei er Herstellung von cremigen Fischzubereitungen, cremigen Fischzubereitungen mit Krebsfleisch und cremigen Fischzubereitungen mit Krabbenfleisch als Zusatzstoff der nicht zugelassene Farbstoff Cochenillerot A (E 124) in einer Menge von höchstens 40 mg/kg zugesetzt wurde, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Nach § 47 a Abs. 4 LMBG sind Lebensmittel, die von den Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.

Bonn, den 25. August 1993
422-7530-21/8

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage
Dr. Buettner