Bilanzierte Diäten mit einem Zusatz von Selen. Zu Nr. 1993-006-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von bilanzierten Diäten mit einem Zusatz von Selen

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), der durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2022) eingefügt worden ist, wird hiermit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Bilanzierte Diäten, die in den Niederlanden oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften rechtmäßig im Verkehr befinden und denen das in der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung von bilanzierten Diäten nicht zugelassene Spurenelement Selen als Natriumselenit zugesetzt wurde, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden; im übrigen ist § 14b der Verordnung über diätetische Lebensmittel (Diät-VO) in der Bekanntmachung vom 25. August 1988 einzuhalten.

Dabei darf die Zufuhr von Selen 100 µg pro Person und Tag nicht überschreiten. Der Zusatz von Selen ist gemäß § 17 und § 21 der Diätverordnung ausreichend zu kennzeichnen.

Bonn, den 29. Juni 1993
412-6140-3/459

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage
Peters