Zuckerhaltiges Kaugummi mit einem Zusatz der Süßstoffe Acesulfam-K oder Acesulfam-K und Aspartam. Zu Nr. 1993-003-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von zuckerhaltigem Kaugummi mit einem Zusatz der Süßstoffe Acesulfam-K oder Acesulfam-K und Aspartam

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1945, 1946), der durch Artikel 6 des Gesetzes vom 18. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2022) eingefügt worden ist, wird hiermit im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Zuckerhaltiger Kaugummi, der in Großbritannien oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird oder der aus einem Drittland stammt und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft rechtmäßig im Verkehr befindet und dem die in der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung von zuckerhaltigem Kaugummi als Zusatzstoffe nicht zugelassenen Süßstoffe Acesulfam-K oder Acesulfam-K und Aspartam zugesetzt wurden, darf in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Bonn, den 16. März 1993
414-6335-3/22

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage
Peters