Allgemeinverfügung gemäß § 54 LFGB für das Verbringen von mit UV-Strahlen behandeltem Invertflüssigzucker

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) für das Verbringen in die Bundesrepublik Deutschland und das Inverkehrbringen von mit ultravioletten Strahlen behandeltem Invertflüssigzucker (BVL 20/01/001) vom 31. Januar 2020

(BAnz AT 05.03.2020 B6)

Gemäß § 54 LFGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juni 2013 (BGBl. I S. 1426), das zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bekannt gegeben:

Invertflüssigzucker, die durch direkte Einwirkung mit ultravioletten Strahlen zur Entkeimung behandelt worden sind und in den Niederlanden oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und in den Verkehr gebracht werden.

Es gelten folgende Nebenbestimmungen:


1. Das Produkt muss der Definition von Invertflüssigzucker gemäß Anhang Nr. 5 der Richtlinie 2001/111/EG vom 20. Dezember 2001 über bestimmte Zuckerarten für die menschliche Ernährung entsprechen.

2. Es dürfen ausschließlich nicht-ionisierende UV-Strahlen verwendet werden.

3. Die maximale UV-Dosierung beträgt 80 mJ/cm2.

4. Der maximale Fruktose-Gehalt im Produkt zur Zeit der UV-Bestrahlung beträgt 1,5%.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung der Erzeugnisse entschieden.

Im Übrigen sind Abweichungen entsprechend § 54 Abs. 4 LFGB kenntlich zu machen.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach öffentlicher Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit, Braunschweig einzulegen.

Berlin, den 31. Januar 2020
111.11253.0.0038 (2019)

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

Im Auftrag

gez. i.V. Dr. Georg Schreiber
Dr. Gerd Fricke
Abteilungsleiter