Tiefgefrorene mit ionisierenden Strahlen behandelte Froschschenkel, BVL 06/01/022.

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) über das Verbringen und Inverkehrbringen von tiefgefroren mit ionisierenden Strahlen behandelten Froschschenkeln (BVL 06/01/022). Vom 15. Juni 2006

(BAnz. Nr. 116 vom 24. Juni 2006, S. 4665)


Gemäß § 54 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bekannt gegeben:

Tiefgefroren mit ionisierenden Strahlen behandelte Froschschenkel mit einer maximalen durchschnittlich absorbierten Gesamtdosis von 5 kGy, die in den Niederlanden oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Es gelten folgende Nebenbestimmungen:

1.Die maximale durchschnittlich absorbierte Gesamtdosis darf in mehreren Teildosen verabreicht worden sein;

2.Die Bestrahlung darf nicht in Verbindung mit einer chemischen Behandlung angewandt werden, die dem gleichen Ziel wie die Bestrahlung dient;

3.Die tiefgefrorenen Froschschenkel dürfen nur mit folgenden Arten ionisierender Strahlung behandelt worden sein:

a.Gammastrahlen aus Radionukliden 60Co oder 137Cs;

b.Röntgenstrahlen, die von Geräten erzeugt werden, die mit einer Nennenergie (maximale Quantenenergie) von 5 Megaelektronenvolt oder darunter betrieben werden;

c.Elektronen, die von Geräten erzeugt werden, die mit einer Nennenergie (maximale Quantenenergie) von 10 Megaelektronenvolt oder darunter betrieben werden;


4.Das bei der Bestrahlung verwendete Verpackungsmaterial muss für die Zwecke der Bestrahlung nach dem Stand der Technik geeignet sein;

5.Die Bestrahlung ist durch die Angabe „bestrahlt“ oder „mit ionisierenden Strahlen behandelt“ gut sichtbar, in leicht lesbarer Schrift und unverwischbar kenntlich zu machen und wie folgt anzubringen:

a.bei loser Abgabe auf einem Anschlag oder einem Schild über oder neben dem Behältnis;

b.bei Abgabe in Umhüllungen oder Fertigpackungen nach § 1 Abs. 2 der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung auf einem Schild über oder neben dem Lebensmittel, auf der Umhüllung oder Fertigpackung;

c.bei der Abgabe der Lebensmittel in Fertigpackungen, die nach der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung gekennzeichnet sind, auf der Fertigpackung oder auf dem mit ihr verbundenen Etikett;

d.bei Abgabe im Versandhandel auch in den Angebotslisten;

e.bei Abgabe in Gaststätten auf Speisekarten;

f.bei Abgabe in Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung auf Speisekarten oder in Preisverzeichnissen oder, soweit keine solchen ausgelegt oder ausgehändigt werden, in einem sonstigen Aushang oder einer schriftlichen Mitteilung.

In den Fällen e. und f. dürfen die vorgeschriebenen Angaben in Fußnoten angebracht werden, wenn bei der Verkehrsbezeichnung auf diese hingewiesen wird.

6.Tiefgefroren mit ionisierenden Strahlen behandelte Froschschenkel aus einem Drittland dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn die Bestrahlung in einer von der Europäischen Union zugelassenen und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Bestrahlungsanlage durchgeführt worden ist.


7.In den Begleitdokumenten, mit denen die tiefgefroren mit ionisierenden Strahlen behandelten Froschschenkel aus einem Drittland in den Verkehr gebracht werden, müssen folgende Informationen angegeben werden:

a.Eine Angabe aus der sich ergibt, dass es sich um tiefgefroren mit ionisierenden Strahlen behandelte Froschschenkel handelt;

b.Name und Anschrift der Anlage, in der die Bestrahlung durchgeführt wurde;

c.Menge der bestrahlten Lebensmittel;

d.Bestrahlungsdatum;

e.Nummer des Loses;

f.Auftraggeber der Strahlenbehandlung;

g.Empfänger der tiefgefroren mit ionisierenden Strahlen behandelten Froschschenkel;

h.Das während der Bestrahlung verwendete Verpackungsmaterial;

i.Angaben über die durchgeführten dosimetrischen Kontrollen und deren Ergebnisse, wobei insbesondere der untere und obere Grenzwert der absorbierten Dosis sowie die Art der ionisierenden Strahlen anzugeben sind.

8.Ergänzend sind die Bestimmungen der Lebensmittelbestrahlungsverordnung vom 14. Dezember 2000 (BGBl. 1 S. 1730) geändert durch Art. 4 Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I 444) in der jeweils geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden und einzuhalten.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden.

Im Übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 54 Abs.4 LFGB Anwendung.

Berlin, den 15. Juni 2006

101-222-8140-3/2142

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit

im Auftrag

Dr. K. W. Bögl