Bestimmte, mit ionisierenden Strahlen behandelte Gewürze, die zur Weiterverarbeitung bestimmt sind. Zu Nr. 1997-005-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von bestimmten mit ionisierenden Strahlen behandelten Gewürzen, die zur Weiterverarbeitung bestimmt sind

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Ingwer gemahlen, Koriander, weißer Pfeffer gemahlen, Macis, Knoblauchpulver, schwarzer Pfeffer gemahlen, Muskat gemahlen, Gewürznelken, Majoran, Oregano, Petersilie, Schnittlauch sowie Paprika gemahlen, jeweils getrocknet, auch vermischt, die in Frankreich rechtmäßig mit ionisierenden Strahlen behandelt worden sind und dort oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden, dürfen zum Zwecke der gewerblichen Weiterverarbeitung in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Die Gewürze dürfen nur mit den nachstehenden Arten ionisierender Strahlung behandelt worden sein:

(a) Gammastrahlen aus Radionukliden 60Co oder 137Cs,

(b) Elektronen, die von Geräten erzeugt werden, die mit einer Nennenergie (maximale Quantenenergie) von 10 MeV oder darunter betrieben werden.

Die von den Gewürzen auf Grund der Bestrahlung mit ionisierenden Strahlen maximale durchschnittliche absorbierte Gesamtdosis darf 10 Kilogray (kGy) nicht überschreiten.

Die Gewürze dürfen nur in Materialien für Lebensmittelkontakt aus Papier, Karton, Polyethylen, Polypropylen sowie Papier oder Karton, beschichtet mit Polyethylen oder Polypropylen, verpackt sein.

Über die Gewürze müssen folgende Informationen entweder in Begleitdokumenten oder andernfalls auf den Verpackungen, in denen die Gewürze in den Verkehr gebracht werden, angegeben werden:

  1. Eine Angabe, aus der sich ergibt, daß es sich um mit ionisierenden Strahlen behandelte Gewürze handelt;
  2. Empfänger in der Bundesrepublik Deutschland der mit ionisierenden Strahlen behandelten Gewürze;
  3. Name und Anschrift der Anlage, die die Bestrahlung durchgeführt hat;
  4. Bestrahlungsdatum;
  5. Angaben über die durchgeführten dosimetrischen Kontrollen und deren Ergebnisse, wobei insbesondere der untere und obere Grenzwert der absorbierten Dosis sowie die Art der ionisierenden Strahlen anzugeben sind.

Nach § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.

Bonn, den 10. März 1997
414-6253- 0/240/25

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Dr. Hellwig