Waffeln mit einem Reaktionsaroma mit L-Prolin mit einem Überzug aus Milchschokolade oder weißer Schokolade (BVL 08/01/020)

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Waffeln mit einem Reaktionsaroma mit L-Prolin mit einem Überzug aus Milchschokolade oder weißer Schokolade vom 13. Juni 2008 (BVL 08/01/020)

Gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bekannt gegeben:

Waffeln mit einem Überzug aus Milchschokolade oder weißer Schokolade, die sich im Vereinigten Königreich bzw. in Bulgarien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und die ein Reaktionsaroma enthalten, das unter Verwendung der in der Bundesrepublik Deutschland zur Herstellung von Reaktionsaromen nicht zugelassenen Aminosäure L-Prolin hergestellt wurde, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und in den Verkehr gebracht werden, sofern das L-Prolin im Reaktionsaroma vollständig umgesetzt wurde.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung entschieden.

Im Übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 54 Abs. 4 LFGB Anwendung.

Berlin, den 13. Juni 2008
101-312-6343-3/87

Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit


Im Auftrag
gez.
Dr. Gerd Fricke
Abteilungsleiter