Dragées mit alkoholischer Füllung mit Allylcyclohexanpropionat (BVL 07/01/005)

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Dragées mit alkoholischer Füllung mit Allylcyclohexanpropionat vom 05. März 2007 (BVL 07/01/005)


Gemäß § 54 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches (LFGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 2006 (BGBl. I S. 945) wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bekannt gegeben: Schokoladeumhüllte Dragées mit alkoholischer Füllung, die in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt oder rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen der künstliche in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassene Aromastoff Allylcyclohexanpropionat bis zu einem Gehalt von 4,80 mg/kg zugesetzt wird, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und in den Verkehr gebracht werden. Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung entschieden. Im Übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 54 Abs. 4 LFGB Anwendung.


Berlin, den 05. März 2007

101-312-6343-3/81


Bundesamt für Verbraucherschutz
und Lebensmittelsicherheit
Im Auftrag

Gez.
i. V. G. Schreiber

Dr. Gerd Fricke
Abteilungsleiter