Aromastoff N-Ethyl-p-Methan-3-Carboxamid zum Zusatz zu Lebensmitteln. Zu Nr. 2003-019-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gem. § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen des Aromastoffs N-Ethyl-p-Methan-3-Carboxamid zum Zusatz zu Lebensmitteln, Antrag der Firma Givaudan Deutschland GmbH, 44319 Düsseldorf

Gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes (LMBG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. August 2002 (BGBl. I S. 3116) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bekannt gegeben:

Der Aromastoff N-Ethyl-p-Methan-3-Carboxamid, der mit einem Gehalt von bis zu

  1. 10 mg/kg für Lebensmittel allgemein,
  2. 100 mg/kg für Schokolade und Süßwaren,
  3. 1200 mg/kg für Kaugummi

in den Niederlanden, Italien sowie anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird oder der aus einem Drittland stammt und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befindet, darf in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Mit dieser Allgemeinverfügung wird nicht über die Zulässigkeit der Kennzeichnung des Produktes entschieden.

Im Übrigen findet hinsichtlich der Kenntlichmachung § 47 a Abs. 4 LMBG Anwendung.

Bonn, den 6. November 2003
312-6343-3/72

Bundesamt für Verbraucherschutz

und Lebensmittelsicherheit

Dr. A. D r o ß