Mit Barbeque-Gewürzmischung gewürztes Kartoffelgebäck mit Raucharoma. Zu Nr. 1999-001-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von mit einer Barbeque-Gewürzmischung gewürztem Kartoffelgebäck mit einem Gehalt an Raucharoma, das den Anforderungen der Allgemeinverfügung vom 26. September 1994 entspricht, von bis zu 9,6 Gramm Raucharoma bzw. 1,7 Gramm Raucharomenkonzentrat je kg Erzeugnis

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) in Verbindung mit Artikel 56 Abs. 1 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlass vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft und Technologie bekanntgegeben:

Mit einer Barbeque-Gewürzmischung gewürztes Kartoffelgebäck mit einem Gehalt an Raucharoma von bis zu 9,6 Gramm bzw. mit einem Gehalt an Raucharomenkonzentrat von bis zu 1,7 Gramm je kg Erzeugnis, das in Belgien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird oder das aus einem Drittland stammt und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befindet und das die in der Allgemeinverfügung vom 26. September 1994 (BAnz. S. 10702) für Raucharomen festgelegten Anforderungen erfüllt, darf in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Nach § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.

Bonn, den 6. Januar 1999
414-6343-3/56

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag

Dr. Hellwig