Kaugummi mit Menthyllaktat, Mentholglykolkarbonat und Mentholpropylenglykolkarbonat. Zu Nr. 1998-004-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Kaugummi mit den künstlichen Aromastoffen Menthyllaktat von bis zu 3.500 Milligramm und Mentholglykolkarbonat von bis zu 2.600 Milligramm und Mentholpropylenglykolkarbonat von bis zu 2.400 Milligramm je Kilogramm Erzeugnis

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Kaugummit mit den künstlichen Aromastoffen Menthyllaktat von bis zu 3.500 Milligramm und Mentholglykolkarbonat von bis zu 2.600 Milligramm und Mentholpropylenglykolkarbonat von bis zu 2.400 Milligramm je Kilogramm Erzeugnis, das in Großbritannien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird oder das aus einem Drittland stammt und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befindet, darf in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Nach § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.

Bonn, den 26. Januar 1998
414-6343-3/51

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Dr. Hellwig