Pflanzenauszüge enthaltende Getränke mit Zusatz von Zinksulfat. Zu Nr. 1998-002-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Pflanzenauszügen enthaltenden Getränken mit Zusatz von Zinksulfat 

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1997 (BGBl. I S. 2296) wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Getränke, denen als Zutaten Extrakte aus der Wurzel von Panax Ginseng zur Aromatisierung bis zu einer Menge von 150 mg Trockenextrakt pro Liter sowie Pflanzenextrakte aus Myrica cerifera, Turnera diffusa und Zanthoxylum clava-herculis zugesetzt sind und die in Großbritannien oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen das für diese Erzeugnisse in der Bundesrepublik Deutschland nicht zugelassene Zinksulfat bis zu einem Gehalt von 5 mg Zink pro Liter zugesetzt ist, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Nach § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist.

Bonn, den 15. Januar 1998
416-6412-5/28

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Dr. Evers