Spirituosen mit Karminsäure (E 120), Amaranth (E 123), Brillantblau FCF (E 133) und Titandioxid (E 171) sowie Ammoniumchlorid. Zu Nr. 1995-028-00

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von Spirituosen mit einem Zusatz der Farbstoffe Karminsäure (E 120), Amaranth (E 123), Brillantblau FCF (E 133) und Titandioxid (E 171) sowie des Aromastoffes Ammoniumchlorid

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S 1169), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 25. November 1994 (BGBl. I S. 3538) geändert worden ist, wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Spirituosen im Sinne des Artikels 1 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 5 Abs. 1 Satz 3 der Verordnung (EWG) Nr. 1576/89 mit einem Alkoholgehalt von 32 Vol.-% und einem Zuckergehalt von 33,5 g pro 100 ml, die in Dänemark oder in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht werden oder die aus einem Drittland stammen und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befinden und denen die in der Bundesrepublik Deutschland für diese Erzeugnisse nicht zugelassenen

Farbstoffe

  • Karminsäure (E 120) in einer Menge bis zu 150 mg/l oder
  • Amaranth (E 123) in einer Menge bis zu 26 mg/l oder
  • Brillantblau FCF (E 133) in einer Menge bis zu 20 mg/l oder
  • Titandioxid (E 171) in einer Menge bis zu 500 mg/l

sowie der Aromastoff Ammoniumchlorid in einer Menge bis zu 8,5 g/l zugesetzt wurden, dürfen in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Nach § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften dieses Gesetzes oder der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften abweichen, diese Abweichungen angemessen kenntlich zu machen, soweit dies zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist. Insoweit empfiehlt sich eine Abstimmung mit den zuständigen Landesbehörden.

Bonn, den 25. September 1995
416-6432/6

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrage

Dr. Hölzel