Schinkenspeck-Aroma mit Raucharoma. Zu Nr. 1994-027-00 vom 28. Oktober 1994

Bekanntmachung einer Allgemeinverfügung gemäß § 47 a des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes über die Einfuhr und das Inverkehrbringen eines Schinkenspeck-Aromas mit Raucharoma

Gemäß § 47 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Juli 1993 (BGBl. I S. 1169), geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBl. I S. 512), wird im Einvernehmen mit den Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten und für Wirtschaft bekanntgegeben:

Schinkenspeckaroma, das in den Niederlanden oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig hergestellt und rechtmäßig in den Verkehr gebracht wird oder das aus einem Drittland stammt und sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum rechtmäßig im Verkehr befindet und das ein in der Bundesrepublik Deutschland bei der Herstellung von Aromen nach der Aromenverordnung nicht zugelassenes Raucharoma bis zu einem Gehalt von nicht mehr als 50 Gramm in einem Kilogramm Schinkenspeckaroma enthält, darf in die Bundesrepublik Deutschland verbracht und hier in den Verkehr gebracht werden.

Raucharoma im Sinne dieser Allgemeinverfügung ist eine Zubereitung von in Trinkwasser kondensiertem Rauch von unbehandeltem Eichen- oder Buchenholz. Der Gehalt an polycyclischen Kohlenwasserstoffen in der Zubereitung beträgt nicht mehr als 0,2 Mikrogramm Benzo-(a)-pyren und nicht mehr als 0,2 Mikrogramm Benzo-(a)-anthracen pro Kilogramm Zubereitung.

Nach § 47 a Abs. 4 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes sind bei Lebensmitteln, die von den Vorschriften des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes oder den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen abweichen, diese Abweichungen angemessen deutlich zu machen, soweit dies zum Schutze des Verbrauchers erforderlich ist.

Bonn, den 28. Oktober 1994
414-6343-3/38

Bundesministerium für Gesundheit

Im Auftrag

Dr. Hölzel